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Du verwendest elektrische Hilfsmittel in der Pflege?
Dann musst du das Gerät regelmäßig aufladen. Der Strom dafür wird Jahr für Jahr teurer statt billiger. Deine Kosten steigen.
Wer bezahlt die Stromkosten?
Bisher hast du die Stromkosten selbst bezahlt? Dann prüfe, ob du sie dir von der Krankenkasse erstatten lassen kannst.
Denn es gibt einen gesetzlichen Anspruch dafür. Der Anspruch dafür ergibt sich aus SGB V, fünftes Buch, gesetzliche Krankenversicherung § 33 Abs.1. Demnach muss nicht nur das Hilfsmittel, sondern auch die Energie, die zum Betrieb dieses Hilfsmittel benötigt wird, erstattet werden.
Voraussetzungen dafür: Die gesetzliche Krankenkasse muss zuvor das Hilfsmittel für dich bezahlt haben. Wenn du dieses privat ohne Arztrezept besorgt hast, musst du die Stromkosten nach wie vor selbst tragen.
Wie sieht es für Privatversicherte aus?
Diese Erstattung gilt für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf. Betriebskosten (dazu zählen die Stromkosten) sind kein Teil der privaten Krankenversicherung. Durch das Gesetz selbst sind sie nicht erstattungsfähig, denn es bezieht sich nur auf gesetzliche Krankenversicherungen ( SGB V, fünftes Buch, gesetzliche Krankenversicherung § 33 Abs.1). Du kannst aber mit deiner Krankenkasse klären, ob eine Kulanzregelung möglich ist.
Welche Hilfsmittel zählen dazu?
Hier eine Auswahl der Hilfsmittel, die dazu zählen:
- Beatmungsgeräte (auch bei Schlafapnoe)
- Absaugungsgeräte
- Luftbefeuchter
- Inhalatoren
- Mobilitätsgeräte
- wie elektrische Rollstühle (inkl. Ladestrom, da dieser zum Betrieb des Rollstuhls notwendig ist)
- Pflegebetten
- usw.
Kann ich mir die Stromkosten für jedes Hilfsmittel auszahlen lassen?
Ja. Wenn du mehrere Geräte ärtztlich verordnet bekommen hast, kannst du für all diese Geräte zusammen die Stromkosten beantragen.
Wie berechnet die Krankenkasse die Erstattung der Stromkosten?
Das hängt von deiner Krankenkasse ab. Einige Krankenkassen berechnen den Verbrauch andere arbeiten mit Pauschalen. Je nachdem wie deine Krankenkasse verrechnet, wird sie unterschiedliche Informationen von dir benötigen.
Eine Pauschale könnte z.B. so aussehen:
3 Euro pro Monat pro Gerät. Dabei kann es vorkommen, dass diese Pauschale deine tatsächlichen Kosten nicht zu 100% abdeckt. Bei einer verbrauchsbezogenen Auszahlung hast du die Garantie, dass deine tatsächlichen Kosten gedeckt werden.
Daher solltest du bei Geräten, deren tatsächlicher Kostenbetrag höher liegt als bei der Pauschale, deiner Krankenkasse die verbrauchsorientierte Abrechnung vorlegen.
Wie kann ich die Stromerstattung bei meiner Krankenkasse beantragen?
Manche Krankenkassen bieten ein Formular zum Ausfüllen dafür an.
Bei anderen reicht ein formloser Brief. Wiederum andere bieten eine Onlinebeantragung.
Beispiele für verschiedene Krankenkassen:
- AOK – Online keine Informationen zur Stromkostenerstattung
- AUDI BKK – Onlineformular für Stromkostenerstattung (externer Link), gilt für mehrere Geräte gleichzeitig
- Barmer – Online nur Informationen zur Stromkostenerstattung von CPAP-Geräten in einem Beitrag im Expertenforum (externer Link), Frage-Antwort
- DAK – Onlineantrag für Stromkostenerstattung (externer Link), gilt nur für auf der DAK-Seite gelistete Hilfsmittel wie z.B. Absauggeräte, Inhalationsgeräte und Pflegebetten
- Die Techniker – Onlineformular für Stromkostenerstattung (externer Link), verbrauchsbezogene Abrechnung, der Antrag ist pro Gerät auszufüllen
- IKK – Online keine Informationen zur Stromkostenerstattung
- Salus BKK – Online keine Informationen zur Stromkostenerstattung
- Viactiv – Onlineformular zur Stromkostenerstattung (externer Link), verbrauchsbezogene Abrechnung, Detailinformationen zu Geräten wie Hersteller usw. , der Antrag ist je Gerät auszufüllen, dafür muss der Antrag im nächsten Jahr nicht neu gestellt werden, sondern wird automatisch fortgeführt
Bei den Krankenkassen die Online keine Informationen anbieten kannst du einen Musterbrief nutzen.
Welche Informationen braucht die Krankenkasse von mir für eine verbrauchsbezogene Abrechnung?
Hilfreich ist auf jeden Fall, wenn du deine Hilfsmittel in einer Übersicht auflistest und um folgende Informationen ergänzt:
- Wieviel Watt hat das Gerät?
- Wie viele Stunden/Minuten ist das Hilfsmittel (=Gerät) am Tag in Betrieb? (= Betriebsstunden)
- Wie oft setzt du das Gerät ein? Wie viele Tage pro Jahr ist es im Einsatz? (=Betriebstage)
- Wieviel kostet dich ein Kilowatt Strom dort wo du wohnst? (= Strompreis). Diese Information kannst du aus deiner Stromrechnung ablesen. Als Nachweis ist auch eine Kopie der Stromrechnung für den Antrag hilfreich.
Die dafür notwendigen Informationen findest du:
- in den technischen Daten des Gerätes
- bei manchen Geräten direkt auf dem Gerät: Betriebsstundenzähler (Ablesen am Tag der letzten Erstattung)
- beim Sanitätshaus, von dem du das Hilfsmittel erhalten hast.
Kann ich die Stromkosten automatisch berechnen lassen?
Du kannst dir das Berechnen der Stromkosten einfach machen, z.B. mit dem Tool vom Handelsblatt.
Stromkostenrechner vom Handelsblatt (externer Link)
Einfach
- die Wattangabe des Gerätes
- die Betriebsstunden pro Tag
- die Betriebstage pro Woche und
- den Strompreis pro kW/h eingeben.
Das Tool berechnet dir daraus automatisch:
- Verbrauch
- pro Tag
- pro Woche
- pro Monat und
- pro Jahr
- ebenso wie die Kosten
- pro Tag
- pro Woche
- pro Monat und
- pro Jahr
Wie viel Kostenersparnis hättest du z.B. bei einem elektrischen Rollstuhl?
Den Rollstuhl einmal komplett zu Laden kostet dich ca. 2,50 Euro. Jetzt hängt es davon ab, wie oft du mit dem Rollstuhl unterwegs bist und wie schnell er wieder leer ist.
Selbst wenn du den Rollstuhl nur einmal pro Woche laden würdest, kommst du auf Stromkosten von 130 Euro im Jahr.
Kannst du die Stromkosten noch rückwirkend einfordern?
Ja, das kannst du. Und zwar bis zu 4 Jahre rückwirkend.
Die Krankenkasse weigert sich, dir die Stromkosten zu erstatten?
Lege einen Widerspruch ein und nenne den zugrundeliegenden Paragraphen. Wenn du dich unsicher dabei fühlst gehe zu einer Beratungsstelle und lasse dich beraten.
Textquelle: inklusion-pflege.de
Bildquelle: Bild von Johannes Plenio (externer Link) auf Pixabay (externer Link)
Gesetzestext: Sozialgesetzbuch (SGB V), fünftes Buch, gesetzliche Krankenversicherung § 33 SGB V Hilfsmittel, Abs.1
Zusätzliches Bundessozialgerichtsurteil:
“Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 umfasst auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie.” (BSG, Az. 3 RK 12/96)