Einmalhandschuh, zum Verbrauch bestimmtes Pflegehilfsmittel

Was sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?

Innerhalb der Hilfsmittel für die Pflege gibt es die sogenannten Pflegehilfsmittel. Diese sind zum Verbrauch bestimmt. Monatlich stehen Dir dafür 40 Euro zu.

Achtung: Die Betonung liegt auf “Pflegehilfsmittel”. Es gibt auch “Hilfsmittel”, die zum Verbrauch dienen. Diese sind aber nicht über die oben genannten 40 Euro abgedeckt.

In unserem Beitrag “was fällt alles unter Hilfsmittel” kannst du dir ein Bild über alle Hilfsmittel machen. Die Kostenerstattung für die “zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel” erfolgt von der Pflegekasse, für alle anderen von der Krankenkasse.

Welche Pflegehilfsmittel bekommst du dafür?

Mit den 40 Euro kannst du daher nur bestimmte Hilfsmittel kaufen. Diese sind auch im Hilfsmittelverzeichnis in der Gruppe mit der Nr.54 hinterlegt. Dabei handelt es sich vor allem um

  • Schutzbekleidung
  • Bettschutzeinlagen (saugende)
  • und sonstige zum Verbrauch bestimmt Hilfsmittel wie Desinfektionsmittel

Eine genauere Übersicht mit den Nummernbezeichnungen findest du in dieser Tabelle:

Zum Verbrauch bestimmtes PflegehilfsmittelKategorieNummer im Hilfsmittelverzeichnis
EinmalhandschuheSchutzbekleidung 54.99.01.1
EinmallätzchenSchutzbekleidung 54.99.01.4
Fingerlinge Schutzbekleidung 54.99.01.0
MundschutzSchutzbekleidung 54.99.01.2
SchutzschürzenSchutzbekleidung 54.99.01.3
Saugende Bettschutzeinlagen in verschiedenen GrößenSaugende Bettschutzeinlagen 54.45.01.0
DesinfektionsmittelSonstige zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 54.99.02.0

In der Regel kannst du diese Pflegehilfsmittel nur einmalig verwenden (aus Hygienegründen). Daher kann dein Bedarf nach diesen Hilfsmitteln sehr hoch sein.

Details zu diesen Pflegehilfsmitteln findest du auch unter der “Produktgruppe 54 – Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel” (externer Link) im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes.

Neben einer Beschreibung zu den einzelnen Hilfsmitteln sind hier Informationen darüber hinterlegt, in welchem Fall du Anspruch auf das bestimmte Hilfsmittel hast. Die dafür notwendigen Gesetzesgrundlagen zur Indikation sind im Detail genannt.

Beispiele dafür:

  • Einmalhandschuhe bestehen aus Latex. Sie schützen sowohl den Pflegenden als auch den Pflegebedürftigen vor Keimen. Sie bieten einen höheren Schutz als Fingerlinge.
  • Einmallätzchen schützen den Pflegling vor Verschmutzung seiner Kleidung.
  • Fingerlinge werden statt über die ganze Hand über einzelne Finger gezogen. Sie schützen sowohl den Pflegenden als auch den Pflegebedürftigen vor Keimen.
  • Mundschutz schütz sowohl Pflegebedürftigen als auch Pflegenden vor Keimen.
  • Schutzschürzen schützen den Pflegebedürftigen vor Verschmutzung.
  • Saugende Bettschutzeinlagen schützen die Matratze vor Feuchtigkeit.
  • Desinfektionsmittel sind zum Schutz der pflegenden Person ausgelegt. Sie sind sowohl für die Hand als auch für die Fläche (u.a. im Bad) gedacht.

Wie sieht es mit weiteren Hilfsmitteln aus?

Natürlich gibt es noch weitere Verbrauchsartikel in der Pflege, wie z.B. Windeln und Spritzen (Applikationshilfen). Für diese muss jedoch ein Rezept vom Arzt beantragt werden. Die Kosten dafür übernimmt die Krankenversicherung (siehe dazu auch unseren Beitrag “was fällt alles unter Hilfsmittel).

Nicht unter die “zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel” fallen u.a. auch Pflegeprodukte, wie Cremes (z.B. zum Hautschutz). Diese müssen entweder auf Rezept (wenn sie verschreibungspflichtig sind) oder privat gekauft werden. Bei hohem Verbrauch kannst du Cremes, die nicht verschreibungspflichtig sind, ggf. auch in einer Großpackung kaufen.

Tipp: Mittlerweile gibt es auch viele Anleitungen, wie man Cremes selber machen kann. Dabei kannst du vor allem auf natürliche Zutaten achten. Vielleicht ist das eine Alternative für dich.

Selbstgemachte Cremes enthalten keine Konservierungs- oder Farbstoffe. Duftstoffe kannst du dabei ebenfalls weglassen.

Leider sind die 40 Euro also nur auf einen bestimmten Produktkatalog begrenzt. Daher müssen sie viele verfallen lassen, da sie die oben genannten Dinge nicht benötigen.

Quelle: inklusion-pflege.de
Gesetzesgrundlage: §40 Abs. 1 SGB XI Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Bildquelle: Bild von Ri Butov (externer Link) auf Pixabay (externer Link)

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